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BGB § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden

BGB § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden

[ Auszug: Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse a ... ]